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Alienware Detektive gesucht :-)


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Hallo,

ich habe bei eBay ein Alienware M18xR2 Notebook  verkauft. Das war technisch und optisch in einem 1A Zustand. Das Notebook stammt aus dem Jahr 2012 (Service-Tag-Nr.: HVZZ8W1).

Jetzt kommt der Käufer und behauptet plötzlich, es gäbe u. a. eine Beschädigung am Gehäuseboden (siehe Foto).

Weiß Jemand, ob das gezeigte Teil überhaupt von einem Alienware M18x R2 stammen kann bzw. wer einem ggf. diese Info geben kann?

Der Käufer hat mir zudem bereits knapp 1,5 Std. nach Erhalt des Paketes schon den angeblichen Schaden mitgeteilt! Frage dazu: Kann man innerhalb dieser Zeit überhaupt das komplette Notebook so zerlegen?

Ich denke, der Käufer hat zwei oder mehrere von den Notebooks und will mir hier etwas "unterschieben" bzw. besteht auf einer Art "Ausgleichszahlung" . Ich habe eBay eingeschaltet.

Sollte das o. g. Teil nicht aus (m)einem Alienware M18xR2 stammen, werde ich zudem Anzeige wegen Betruges stellen.

Vorab lieben Dank für Eure (detektivische) Hilfe :-)

makla75

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Hallo @makla75:

Ein Käufer darf natürlich die Ware inspizieren und sicherlich kann man den auch fix zerlegen, wenn man die nötige Erfahrung hat, ABER die Fragen sollten erst einmal anders lauten. Auf Deiner Vermutung möchten wir nun erst einmal nicht eingehen sondern andere vorerst wichtigere Fragen klären.

1. Hast Du beim privaten Verkauf jegliche Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn ja dann sollte es nicht mehr Dein Problem sein. Der Ausschluß ist möglich und wird ja in verschiedensten Standardtexten durch fast jedem so gemacht.
2a. Auch bei Ausschluß der Gewährleistung bist Du natürlich verpflichtet dem Käufer über den tatsächlichen Zustand des Gerätes zu informieren, hier wäre nun die Frage hättest Du das wissen können? Ich vermute eher nicht.
2b. Wenn Du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast, dann bist Du hier theoretisch zur Gewährleistung verpflichtet. Jedoch müsste auch die Frage geklärt werden, ob der Käufer beim Zerlegen den Schaden nicht selber verursacht hat bzw. ob es sich um ein Versandschaden handelt. Im zweiten Fall liegt das Versandrisiko beim Käufer.

 

P.S. Ich bin kein Jurist, setze mich jedoch privat und beruflich mit dem Thema immer wieder auseinander und hatte Privatrecht im Studium.

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Hallo @Gamer_since_1989:

vielen Dank für Deinen Beitrag!

 

zu 1.) und 2b.)

Ich habe in meiner Angebotsbeschreibung folgenden Hinweis angebracht:

"Disclaimer zum Haftungsausschluss (Bitte unbedingt vor der Abgabe eines Gebotes sorgfältig lesen!)

Sehr geehrter Bieter (Käufer), ich bin kein Händler, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Privatperson. Auf Grund des EU-Rechts und den entsprechenden Vorgaben im BGB ist diese Auktion daher an folgende Bedingungen gebunden. Seit dem 01.01.2002 haftet ein Verkäufer bei Neuwaren grundsätzlich zwei Jahre lang und bei Gebrauchtwaren ein Jahr lang für eventuelle auftretende Sachmängel (sog. Gewährleistung). Als Privatperson kann man im Rahmen der Vertragsfreiheit seine Gewährleistungspflicht jedoch ausschließen und haftet dann nicht mehr gemäß §§ 437, 444 BGB. Ich distanziere mich deshalb hiermit ausdrücklich von jeglicher Garantie, Gewährleistung, Produkt- oder Sachmängelleistung und schließe diese für meinen Verkauf im Zusammenhang mit eBay aus! Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebotes nimmt der Bieter (Käufer) den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein und verzichten zudem auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch. Das Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz wird ebenso wie die Haftung für transportbedingte Schäden gleichfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob der Artikel durch das beauftragte Transportunternehmen oder aber den Versender bzw. Verkäufer (z. B. wegen unsachgemäßer Verpackung) beschädigt wurde. Gemäß §447 BGB gilt ohnehin, dass nach Aufgabe des Artikels bei der Post oder einem Spediteur der Käufer die Verantwortung für eine Beschädigung oder einem Verlust während des Transportes hat. Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Kaufvertrag von Verbraucher zu Verbraucher nach §13 BGB. Dies ist also keine gewerbliche Auktion. Laut BGH-Urteil vom 07.11.2001 (Aktenzeichen: VII ZR 13/01 - sog. „Ricardo-Fall“) ist eine eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag, der von beiden Parteien eingeklagt werden kann. Durch die Abgabe eines Gebotes ist der Käufer bei Auktionsgewinn deshalb zur Abnahme verpflichtet. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit den genannten Bedingungen nicht einverstanden sind. Der Inhaber des Mitgliednamens haftet übrigens auch dann, wenn das Gebot nicht von ihm selbst stammt! Sofern Sie noch Fragen zu dem angebotenen Artikel haben sollten, so stellen Sie diese bitte rechtzeitig vor Abgabe Ihres Gebotes mittels der Option „Frage an Verkäufer“. Alle Angaben sind ohne Gewähr und Irrtümer bleiben vorbehalten. Alle von mir gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Irrtümer, Schreib-, Druck- und/oder Rechenfehler, die mir ggf. bei der Erstellung des Angebotes unterlaufen sind, bleiben vorbehalten und sind ebenfalls nicht verbindlich. Dieser Disclaimer bedeutet nicht, dass an der Funktionsfähigkeit des beschriebenen Artikels irgendein Zweifel besteht, sondern er dient nur zur rechtlichen Absicherung für mich als Verkäufer."

 

zu 2a.)

Auch hatte ich in meiner Angebotsbeschreibung eine Abholung vor Ort bzw. auch ausdrücklich eine Besichtigung mit (Vorverkaufs-) Test angeboten. Dabei hätte man auch ins Innere schauen können (natürlich den PC nicht komplett zerlegen). Ich selbst bin kein IT-Fachmann und habe das Notebook nie selbst geöffnet, da immer alles funktioniert hat. Ich habe Alles nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben.

 

P.S.: Ein User hat mir zwischenzeitlich per PN einen Hinweis gegeben. Es scheint sich tatsächlich um den Gehäuseboden (Palmrest) des M18xR2 zu handeln (siehe Foto). Natürlich bleibt die Frage offen, ob es sich tatsächlich um mein verkauftes Notebook handelt, was vom Käufer beschädigt fotografiert wurde.

Viele Grüße

makla75

 

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@makla75

Owei so ein großer Disclaimer bei Dir, es würde völlig reichen in einem Satz jegliche Gewährleistung auszuschließen, auch Formulierungen wie "wie gesehen so gekauft" sind als Privatperson eine völlig ausreichende Formulierung. Man von Dir als Privatperson ja nicht verlangt das Gesetzt so genau zu kennen wie man es von einem Kaufmann erwartet.

Jetzt aber zu meiner Leihenhaften Meinung: Ich würde den Käufer schreiben, daß Du ausdrücklich jede Gewährleistung ausgeschlossen hast. Ein eventueller Versandschaden zu Lasten des Empfängers gehen würde und da er nun den Laptop bereits in Einzelteile zerlegt hat ein Schaden durch ihn nicht auszuschließen ist. Kurz: Pech für den Käufer

Wenn er Dir mit nen Anwalt und Co. drohen will, soll er machen, meiner Meinung nach bist Du hier völlig auf der sicheren Seite. Der Käufer ist hier in der Beweispflicht und müsste Dir hier eine Betrugsabsicht nachweisen. Aber schon da der Käufer den Schaden erst am zerlegten Laptop nachweisen konnte ist nicht klar wann dieser entstanden ist. Also lehne Dich zurück und gut is. Deine Vermutung, daß er Dir den Defekt eines anderen Gerätes unterschieben will wirfst einfach bei Seite, der Gedanke spielt hier keine Rolle.

Auf der anderen Seite, ist es ein Gebrauchtes Gerät und es gäbe schlimmeres wie ne defekte Grafikkarte oder andere Hardware, hier handelt es sich nur um ein Gehäuse, etwas Kleber drauf und gut is.

 

Bearbeitet von Gamer_since_1989
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Hier kommt es auch immer darauf an wie man sich bezahlen lässt. Paypal bsw. bucht doch häufiger recht schnell Geld zurück und dann müsstest du es einklagen. Deswegen würde ich als Privatverkäufer immer nur per Überweisung zahlen lassen, weil dann muss der Käufer das Geld einklagen. 

Wobei noch anzumerken wäre, dass der Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung auch vom Gericht kassiert werden kann, wenn man dieselbe Formulierung für mehrer Verträge nimmt. Dazu gab es ein Gerichtsurteil vom Bundesgerichtshof, mehr dazu hier. Das kannst du dir ja mal durchlesen, hinter her bist du bestimmt etwas schlauer.

 

Edit: @Gamer_since_1989 also die Formulierung "wie gesehen so gekauft" würde ich eher nicht verwenden. Diese kannst du auf einem Flohmarkt verwenden, aber bei Ebay hat man nicht die Möglichkeit es wirklich zu sehen. Deshalb gibt es ja bsw. das Gesetzt mit dem 14 tägigen Rückgaberecht von Käufen im Internet oder Katalog. Da man die Ware eben nicht sehen kann, sonst wäre diese ja überflüssig ;)

Zumal die ja auch keine Sachmängelhaftung ausschließt.

Bearbeitet von JetLaw
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@JetLaw Absolut richtig, diese Formulierungen sind für den Verkauf wo der Käufer die Ware zuvor sehen konnte z.B. Gebrauchtwagenverkauf. Und Dein Link schlägt ja ebenfalls eine möglichst einfache Formulierung vor.

Bearbeitet von Gamer_since_1989
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@JetLaw:

Ich hatte Überweisung als Bezahlungsart gewählt. Das Geld ist schon seit einigen Tagen auf meinem Konto und kann auch nicht mehr zurückgebucht werden. :-)

Ich verkaufe nur "alle Schaltjahre" mal was be eBay und bin auch kein gewerblicher Verkäufer oder "Power-Seller". Von daher dürfte ich nicht unter das "Mehrvertragsurteil" fallen.

Danke für den Hinweis mit "gekauft wie gesehen". Das werde ich künftig vermeiden. Das (14-tägige) Rückgaberecht hatte ich sowohl bei eBay optional nicht angekreuzt als auch im Text nochmal ausgeschlossen.

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Ja, eine kurze, wie von dir vorgeschlagene, Formulierung ist sehr wichtig. Umso länger diese ist, umso höher die Wahrscheinlichkeit das da irgendetwas drin ist was die ganze Formulierung hinfällig macht. Ob das bei dem Text der Fall ist kann ich nicht beurteilen, könnte aber durchaus sein. Wie gesagt müsste der Käufer, aber eine Klage anstrengen um das zu klären. Das Widerrufsrecht muss man glaube ich gar nicht ausschließen, weil das nur für gewerbliche Verkäufer gilt. Sollte das falsch sein lasse ich mich gerne korrigieren.

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@JetLaw:

Danke! Das werde ich ggf. beim nächsten eBay-Verkauf berücksichtigen!

Zwischenzeitlich habe ich eine negative Bewertung vom Verkäufer bekommen. :-(

Dafür ist die "Ausgleichszahlung" usw. jetzt "vom Tisch".

Egal, ich wollte ohnehin bei eBay aufhören und mein Konto ruhend stellen bzw. kündigen.

Leider "tummeln" sich dort heutzutage mehr "Gauner" als ehrliche Leute (meine Meinung). Das war zu Anfangszeiten noch anders. Da hat eBay richtig Spaß gemacht. Mitfiebern und zittern beim Ersteigern und/oder Verkaufen. So hat Alles seine Zeit.

Höchstens ab und zu mal eine Kleinigkeit ersteigern/kaufen, aber keine "großen Sachen" mehr. Dann lieber doch bei seriösen Online-Händlern oder gleich ins Fachgeschäft vor Ort.

Aber gut, ich gleite vom Thema ab.

Daher - "Ende" - :-)

Viele liebe Grüße

makla75

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Und siehe da, jetzt steht "mein Alter" wieder zum Verkauf: https://www.ebay.de/itm/Alienware-M18xR2-Notebook/282799363771?hash=item41d827d6bb:g:9MoAAOSwkvdaUKIQ

Von den mir vorgeworfenen angeblichen Mängeln  (kaputter Gehäuseboden und defekter Festplattenhalterungsclip) ist natürlich keine Rede! Aber klar, die sind ja bereits alle repariert worden! ;-)

Und der Service-Tag wurde auch nicht erwähnt! Das dürfte der HVZZ8W1 sein! Falls Jemand von Euch Interesse an dem Gerät haben sollte, so rate ich Demjenigen, sich doch vor dem Kauf bzw. der Angebotsabgabe den Service-Tag mitteilen zu lassen und mit dem Oben genannten Service-Tag abzugleichen. Ich würde nicht wenig darauf verwetten, dass dies dergleiche ist. ;-)

In diesem Sinne viele eBay-Grüße ;-)

makla75

 

 

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